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Qualifikationsniveau in der Europäischen Union
(vgl. 'Industriemeister' in Deutschland, 'Foreperson' bzw. 'Master-Craftsperson'):
Gemäß Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen ist der Werkmeisterabschluss ein Diplom der dritten
Niveaustufe (Artikel 11, Buchstabe c). Die Werkmeisterausbildung stellt laut
Anhang III einen reglementierten Ausbildungslehrgang gemäß Artikel 13,
Absatz 2, Unterabsatz 3 dar.
Anmerkung: in die neue Richtlinie 2005/36/EG wurden u. a. die
Richtlinien 92/51/EWG Anhang D und 95/43/EG eingearbeitet.
Gleichstellung Industriemeister (D) - Werkmeister (Ö)
Seit 1.1.2008 sind die Werkmeister der Ausbildungsrichtungen Elektrotechnik,
Kunststofftechnik, Technische Chemie und Umwelttechnik, Papierindustrie
sowie Bauwesen den entsprechenden Industriemeistern in Deutschland
gleichgestellt (BGBl. III 2/2008).
Befähigung für ein Handwerk:
Gemäß §18 Gewerbeordnung, BGBl. 194/1994 kann die Befähigung für
ein Handwerk durch den Abschluss einer Werkmeisterschule, die erfolgreiche
Ablegung des - an den Werkmeisterschulen der AKNÖ ebenfalls angebotenen -
Zusatzlehrganges zur 'Unternehmerprüfung' sowie eine zwei- bis vierjährige
fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Somit können Werkmeister den Weg
in die Selbstständigkeit beschreiten oder als gewerbliche Geschäftsführer tätig
werden.
Kollektivvertragliche Besserstellung:
Werkmeister sind gemäß §19 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der
Industrie in der Verwendungsgruppe Meister II (vergleichbar mit einem
Fachschulabschluss) anerkannt.
Verwendungsgruppe C im öffentlichen Dienst:
Gemäß der Novelle zum Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl. 518/1993, werden die
Ernennungserfordernisse für die C-wertigen Tätigkeiten durch die
erfolgreiche Ablegung der Werkmeisterprüfung erfüllt.
Lehrlingsausbilderprüfung:
Gemäß §1 der Verordnung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. 253/1979 ersetzt
der erfolgreiche Abschluss einer Werkmeisterschule die Ausbilderprüfung nach
§29 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969, in der Fassung BGBl.
23/1993.
Berufsreifeprüfung 'Fachbereich':
Gemäß BGBl. II 268/2000 §2 Abs(1) und BGBl. I 68/1997 §3 Abs(2) entfällt bei erfolgreicher Ablegung der
Abschlussprüfung an einer Werkmeisterschule die im Berufsreifeprüfungsgesetz
BGBl. I 68/1997 §3 Abs(1) Z4 festgelegte Teilprüfung 'Fachbereich'.
HTL für Berufstätige:
Gemäß §5 Abs(3) SchUG-B können sich AbsolventInnen einer Werkmeisterschule
um die Aufnahme in das 3. Semester einer facheinschlägigen Höheren Technischen Lehranstalt für Berufstätige
(HTL-B) bewerben. Auf vorherigen Antrag zählt dann dort eine am Ende des
vierten
Semesters im Rahmen der vorgezogenen Teilprüfung zur Reifeprüfung in den
Gegenständen Deutsch (schriftlich), Mathematik (schriftlich) und Englisch
(mündlich) erfolgreich abgelegte Reifeprüfung als Berufsreifeprüfung. Die
HTL-B wird im achten Semester mit einer Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
Aufbaulehrgang / Kolleg (Neu):
AbsolventInnen von Werkmeisterschulen sind zum Besuch eines
facheinschlägigen Aufbaulehrganges gemäß SchOrgG §73 Abs(1b) berechtigt.
Aufbaulehrgänge werden zumeist gemeinsam mit Kollegs als Tagesschulform
geführt und nach vier Semestern mit einer Reife- und Diplomprüfung
abgeschlossen. AbsolventInnen von Werkmeisterschulen müssen beim Einstieg in
einen Aufbaulehrgang / Kolleg das 'Allgemeinbildungs-Modul' besuchen.
Pädagogische Hochschule (Berufspädagogische Akademie):
Gemäß §113 SchOrgG, BGBl. 242/1962, in der Fassung BGBl. 323/1975, und gemäß
der Verordnung über die Aufnahmevoraussetzungen in die Berufspädagogische
Akademie berechtigt ein erfolgreicher Abschluss der Werkmeisterschule zur Aufnahme in eine
Berufspädagogische Akademie (Lehramtsausbildung für den fachlich-praktischen Berufsschulunterricht und
Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an einer HTL).
Die Berufspädagogischen Akademien wurden mit Oktober 2007 in Pädagogische
Hochschulen umgewandelt. Eventuelle neue Aufnahmebedingungen (wie z. B.
Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung) sind direkt an
den Pädagogischen Hochschulen zu erfragen.
Welche Zusatzqualifikationen können an den Werkmeisterschulen der AKNÖ
erworben werden?
Unternehmerprüfung
Zusatzlehrgang mit 80 Unterrichtseinheiten gemäß §8 Abs(2) Z8 der
Unternehmerprüfungsordnung BGBl. 453/1993, in dem die zur selbstständigen Ausübung eines
Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden. Abschluss mit einer kommissionellen
Prüfung.
Schulorte: Wiener Neustadt, Neunkirchen, Sankt Pölten, Böhlerwerk,
Hollabrunn, Mödling
Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
Zusatzlehrgang mit 40 Unterrichtseinheiten. Dieser Kurs ist gemäß
Elektrotechnik-Zugangsverordnung BGBl. II 41/2003 eine Voraussetzung zur selbstständigen Ausübung des
Elektrotechniker-Gewerbes. Abschluss mit einer kommissionellen Prüfung.
Schulorte: Wiener Neustadt, Sankt Pölten, Böhlerwerk, Hollabrunn, Mödling
ECDL - Europäischer Computerführerschein
Die
Prüfungsvorbereitung erfolgt im Rahmen des Unterrichtsfaches 'Angewandte
Informatik'. Die sieben Teilprüfungen werden von autorisierten PrüferInnenn des
'Verein ECDL an Schulen' abgenommen.
Schulort: Wiener Neustadt
EBCL – Europäischer Wirtschaftsführerschein
Lehrgang zur EBCL - Prüfungsvorbereitung mit ca. 20 Unterrichtseinheiten. Nur für AbsolventInnen des Zusatzlehrganges 'Unternehmerprüfung'!
Schulort: Wiener Neustadt
Abfallbeauftragter
Im
Rahmen des Unterrichtsfaches 'Umwelttechnik und -management' werden die
nötigen fachlichen Qualifikationen vermittelt, die Funktion eines
betrieblichen Abfallbeauftragten gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002
(BGBl. I 102/2002) §11 auszuüben. Abschlussarbeit und kommissionelle Prüfung.
Schulort: Wiener Neustadt, Hollabrunn, Sankt Pölten, Böhlerwerk
Berufsreifeprüfung
Vorbereitungskurse zur Berufsreifeprüfung für die Teilprüfungsgebiete Deutsch (80
Unterrichtseinheiten), Englisch (80 Unterrichtseinheiten) und Mathematik
(160 Unterrichtseinheiten). Jeder Kurs wird mit einer Teilprüfung zur
Berufsreifeprüfung abgeschlossen. Reihenfolge und Termine der Ablegung dieser
kommissionellen Teilprüfungen
können von den KandidatInnen gewählt werden (Berufsreifeprüfungsgesetz BGBl. I 68/1997 idgF).
Schulort: Hollabrunn
Alle Gesetze, Verordnungen, Erlässe sind im
Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes zu finden. |